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Die neue Grünlanddefinition (GAPDZVO Paragraf 7) erweitert die ursprüngliche Definition in Richtung Naturschutz und Natura 2000. Da jedoch die Förderfähigkeit des extensiven Grünlandes und des Naturschutzgrünlandes vielfach Gegenstand von Diskussionen und gerichtlichen Auseinandersetzungen war, werfen neue Formulierungen neue Fragen auf. Andererseits bieten sie aber auch die Möglichkeit, diese neuen Spielräume im Sinne des Naturschutzes zu nutzen.
Wir erklären dies anhand zweier Beispiele:
Beispiel im Bild: Was kann gefördert werden?
Der Waldüberhang entlang der Wiesentäler im Solling, Niedersachsen, ist teilweise sehr breit – hier etwa 6 bis 8 Meter bis zum Weidezaun rechts am Stamm der Buchen. Daher wurde der Überhang bislang bei Vor-Ort-Kontrollen und der Luftbildbewertung von der förderfähigen Fläche abgezogen, denn er weist zumeist keinen oder wenig Unterwuchs auf.
Möglicherweise gilt der Waldüberhang jetzt aber als förderfähig, wenn er weniger als 50 Prozent der Gesamtfläche ausmacht.
Beispiel im Bild: Traditionelle Beweidungspraktiken
Wacholderheiden und orchideenreicher Kalkmagerrasen sind geschützte Lebensräume. Es gibt auf dieser Beispielfläche aber mehr als 100 Wacholdersträucher pro Hektar – dazu partiell starke einjährige Stockausschläge aus Hartriegel und Kreuzdorn. Die Beweidung ist bis an die Stämme sichtbar und nachgewiesen. Dennoch wurde diese Fläche in der letzten Förderphase bei einer Vor-Ort-Kontrolle nicht als Grünland anerkannt.
Ob eine Förderung mit den neuen Regeln im Sinne einer traditionellen Beweidungspraxis funktioniert, ist noch offen.
Während der Antragstellung wurden in vielen Bundesländern auch Infobroschüren zu Direktzahlungen, Konditionalität und zum „Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem“ (InVeKoS) auf Basis eines von Bund und Ländern abgestimmten Papiers veröffentlicht. Diese enhalten jeweils spezifische Anpassungen der Bundesländer – zum Beispiel von Niedersachsen (PDF, 2 MB) oder Thüringen (PDF, 5 MB).
In Niedersachsen gibt es darüber hinaus einen Erlass zum Umgang mit dem Nutzungscode (NC) 493: „Dauergrünland unter etablierten lokalen Praktiken (LR-Typ FFH, Arten VS-RL (§7 (7) GAPDZV))“ im Rahmen des Antragsverfahrens Agrarförderung.
Im Februar 2024 fand ein Austausch zum Umgang mit der Grünlanddefinition von 2023 statt. Zur Einführung wies Dr. Jürgen Metzner, Geschäftsführer der DVL, als Vertreter der Verbände, die dieses Treffen initiiert hatten, auf die Bedeutung der extensiven Weidewirtschaft als Schnittstelle zwischen naturschutzfachlichen und landwirtschaftlichen Interessen hin. Diese spiele laut Metzner eine zentrale Rolle für die Einhaltung der Verpflichtungen im Rahmen von Natura 2000 zum Erhalt wertvoller Lebensraumtypen und geschützter Arten. Dafür sei es unerlässlich, extensiv wirtschaftende landwirtschaftliche Betriebe zu unterstützen. Da diese Betriebe häufig in hohem Maße auf Förderprämien angewiesen sind, sei es wichtig, eine Flächenförderung über die erste Säule auch auf strukturreichen Flächen und Grenzertragsstandorten zu ermöglichen.
Gelobt werden insbesondere folgende Neuerungen von 2023:
Beklagt wird seitens der Verbände, dass in den Ländern bei der Antragstellung und in den Kontrollen 2023 diese neuen Regelungen nicht immer zur Anwendung gekommen seien – zumindest nicht so, wie die Nutzenden die Regelungen interpretiert hätten.
Für die Länder erläuterten Dr. Oliver Köhn vom Landwirtschaftsministerium Niedersachsen und Stefan Trötschel vom Landwirtschaftsministerium Bayern den aktuellen Umgang mit Naturschutzgrünland.
Protokoll (PDF, 451 KB)
In diesem Rahmen wurde auch die Rechtsnormen (PDF, 418 KB) für das extensive Dauergrünland in Bezug auf dessen Förderfähigkeit bei den Direktzahlungen in einer Tabelle zusammengestellt.
Die "AG extensives Grünland/Grünlanddefinition" setzt sich aus dem Bundesverband Berufsschäfer, dem Deutscher Verband für Landschaftspflege DVL, dem Naturpark Solling-Vogler, den Landschaftspflegeverbänden Göttingen und Eichsfeld-Hainich-Werratal, der Stiftung Naturschutz Thüringen, der DVS und dem Projekt Schaf schafft Landschaft zusammen.
Die Beteiligten haben sich mit den Änderungen in der Grünlanddefinition aus der aktuellen GAPDZV befasst und dazu Fragen an das BMEL gestellt:
Die AG sucht Beispiele für Grenzfälle, die im Interesse der Tierhaltenden geklärt werden sollten. Es gibt eine Vorlage, in die ein oder mehrere Fotos sowie eine kurze Situationsbeschreibung eingefügt werden kann:
Drei Beispiele aus der AG dokumentieren exemplarisch mögliche Grenzfälle, die bisher nicht förderfähig waren, es nun aber sein könnten:
Anne Hopf
Wissenschaftliche Mitarbeiterin im Fachgebiet Landschafts- und Vegetationsökologie der Universität Kassel.
Telefon: 0561 8047 679
anne.hopf@uni-kassel.de